PERSPEKTIVEN DER IMMUNOLOGIE 1/2023

Obwohl  Berufskrebs, Berufsallergien, Berufsasthma sowie Infektionskrankheiten im Gesundheitsdienst (COVID-19 !) etc. ohne immunologische Grundlagen nicht angemessen angegangen werden können, gibt es hierzulande keine Facharztanerkennung für das Gebiet Immunologie (BÄKammrerrecht) und folglich auch keine "Perspektiven" bzgl. Kassenzulassung mit Niederlassungsfreiheit (KBV) - cui bono?

Das aktuelle SUPPLEMENT des Deutschen Ärzteblatts umgeht derartige Fragestellungen und verhindert dadurch indirekt, daß im Falle von ärztlicherseits (§ 202 SGB VII) anzeigepflichtigen Berufkrankheiten immunologisches Fachwissen gutachterlich zum Tragen kommen könnte: der juristisch vorgegebenen Vollbeweisanforderung beim Tatbestandsmerkmal "Krankheit" (immunologische Diagnossesicherung!) kann vielfach i. o. g. Fällen also gar nicht entsprochen werden. Ob das nun mehr der Klägerseite (Berufskrankheiten-Opfer) oder den für die Prävention ("mit allen geeigneten Mitteln") zuständigen Versicherungsträger (sog. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) als Beklagte vor Sozialgerichten zum Vorteil gereicht, wird öffentlich nicht diskutiert - oder?

PS: Eine Kassenzulassung für Arbeitsmedizin (KBV) zur freien Facharztwahl von ca. 42 000 000 "Vollarbeitern" gibt es auch nicht - cui bono?

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