30/11/2020 von MedDir a. D. Dr. Müsch 0 Kommentare
Infektionsschutz- und Präventionsgesetz ohne Berufskrankheiten-Regelungen
Angesichts von ca. 42 000 000 sog. Vollarbeitern verwundert es sehr, daß deren ärztlicherseits anzeigepflichtigen Berufskrankheiten-Probleme in beiden Gesetzen überhaupt nicht angesprochen werden - cui bono?
Der zuständige Bundes-Gesundheitsminister (Spahn/CDU) tut dem "Berufskrankheiten"-Bundesminister (Heil/SPD) wohl keinen Gefallen: Sowohl im Präventionsgesetz (PrävG) wie auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) kommt der Bgriff "BERUFSKRANKHEIT" gar nicht vor, obwohl alle Berufskrankheiten grundsätzlich präventabel sind und derzeit die "Infektionskrankheiten...im Gesudheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege..." als Berufskrankheit Nr. 31 01 Anlage 1 BKV wegen der COVID-19-Pandemie (vgl. Lungentuberkulose) in aller Munde sein müßten.
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